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Einleitung zur Satzung der Vereinigten Wölting
SATZUNGEN DER VEREINIGTEN - WÖLTING (entnommen aus dem Gründungsprotokoll von 1950) 1) Sinn und Zweck des Vereins ist: „ Ein unbedingtes Zusammenwirken der Dorfbewohner."
2) Der Verein hat den Namen Vereinigte und hat seinen Sitz in Wölting. Er besteht aus dem von den Einwohnern gewählten Kommissär und den beigetretenen Mitgliedern. Mitglieder sind diejenige, die durch ihre Unterschrift beitreten. Sie können und sollen ab dem 18. Lebensjahr Mitglieder werden und haben das Recht, dem Kommissär über Veranstaltungen Vorschläge zu machen. Neben dem Recht haben sie auch die Pflicht, gute Kameradschaft zu pflegen.
3) Die Wirkungszeit des Kommissärs beläuft sich auf ein Jahr. Die Neuwahl erfolgt jeweils in der Fastenzeit des darauf folgenden Jahres. Bei dieser Wahl können jeweils kleine Satzungsänderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden. Der gewählte Kommissär soll sein Amt für die Dauer eines Jahres ehrenamtlich übernehmen und kann im 2. Jahr die Wahl ablehnen.
4) Vereinsveranstaltungen werden ausnahmslos im Gasthaus abgehalten, soweit sich keine besonderen Schwierigkeiten ergeben.
5) Die Durchführung der Veranstaltungen obliegt dem Wirt selbst.
6) Die Wahl des Kommissärs ist für alle Wöltinger. Es können jedoch nach der Kommissärswahl die Junggesellen für sich einen Jungesellen-Präsidenten wählen. Dieser ist jedoch dem Kommissär unterstellt.
7) Satzungsänderung: Absatz 5 wurde laut Beschluss vom April 1952 außer Kraft gesetzt. Damit nach außen hin nicht der Eindruck entsteht, dass die Kameradschaft Wölting ein Abklatsch des Tamsweger Vereinigten ist, wurde der Begriff „Kommissär" in „Kameradschaftsführer" umgewandelt.
Satzungsänderung zum Punkt 5: Die Durchführung der Veranstaltung obliegt dem Kameradschaftsführer. Satzungserweiterung am 29.09.1985 anlässlich der 2. Kameradschaftsführersitzung.
8) Um den Fortbestand unserer Wöltinger Blech zu fördern, hat jeder Kameradschaftsführer das Recht, vom Spenggeld einen angemessen Teil der Musik zu übergeben, sofern die finanzielle Basis gegeben ist. Das Spengbiertrinken muss auf alle Fälle finanziell gesichert sein.
9) Jeder Kameradschaftsführer kann nach Ablauf des Jahres die Prüfung seiner Kasse durch zwei vorhergehende Kameradschaftsführer verlangen. Ebenso hat die Kameradschaft das Recht, die Prüfung der Kasse mit Jahresende der Kameradschaftsführerperiode zu verlangen. |